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01.01.2018

Datenschutzerklärung der Stadt Graz

Datenschutzgrundsätze der Stadt Graz

Der Schutz und die Sicherheit von persönlichen Daten ist uns ein wichtiges Anliegen. Die Stadt Graz speichert und verarbeitet Daten daher ausschließlich im Sinne der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Wir beachten dabei folgende Grundsätze:

Wir respektieren und achten darauf, dass sowohl bei der Datenverarbeitung als auch bei der Datenübermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzt werden.
Wir ermitteln und verarbeiten - im Interesse der Bürgerinnen und Bürger - personenbezogene Daten nur in dem für die Verwaltung unbedingt erforderlichen Umfang und hält sie auch nur solange gespeichert, wie dies für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben erforderlich ist.
Wir achten darauf, dass personenbezogene Daten, die nach den oben angeführten Grundsätzen zur Verarbeitung gelangen, auch richtig, vollständig und zutreffend sind.
Wir unternehmen alle vertretbaren Anstrengungen, dass personenbezogene Daten, die nach o.a. Grundsätzen gespeichert sind und verarbeitet werden, nur von solchen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingesehen werden können, die mit der Erledigung der konkreten Verwaltungsaufgabe beauftragt sind und sich zur Geheimhaltung der ihnen anvertrauten Daten verpflichtet haben. Die Daten dürfen nur im Zuge einer solchen Erledigung eingesehen werden. Unabhängig davon wird die auftrags- und zweckmäßige Verwendung von personenbezogenen Daten dokumentiert und regelmäßig kontrolliert.
Die Datenverarbeitung durch die Stadt Graz erfolgt im Einklang mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO).

 

 
Grundrecht auf Datenschutz

Das Grundrecht auf Datenschutz bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter ist der Schutz der Betroffenen vor Ermittlung ihrer Daten bzw. der Schutz vor der  Weitergabe der über sie zulässiger Weise ermittelten Daten zu verstehen.

 
Auskünfte nach DSGVO

Betroffene, deren Daten verarbeitet werden, haben nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung bestimmte Rechte gegenüber der für die Datenverarbeitung verantwortlichen Stelle. Zur Ausübung dieser Betroffenenrechte verwenden Sie bitte diesen Antrag zur Ausübung von Betroffenenrechten. Sie können einen solchen Antrag auch bei der zuständigen Dienststelle mit einem amtlichen Lichtbildausweis persönlich stellen.

 
Welche Informationen (Daten) werden gesammelt und warum?

Personenbezogene Daten werden vom Magistrat der Stadt Graz nur soweit verarbeitet, als hierfür nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung eine rechtliche Zuständigkeit besteht.

Darüber hinaus werden für die vielfältig angebotenen Services und Online-Dienste, die Sie in Anspruch nehmen können (etwa Bestellen eines Parkpickerls für Ihren PKW, Antrag auf einen Mobilitätsscheck oder auf Ausstellung der Sozialcard), die uns von Ihnen in diesem Zusammenhang bekannt gegeben Daten verarbeitet, damit wir die von Ihnen erwünschte Leistung erbringen können. Diese Daten werden aber ausschließlich für die jeweilige Leistungserbringung verwendet.
Die verarbeiteten personenbezogenen Daten werden nur in jenen Fällen an Dritte weitergegeben oder für einen anderen als den ursprünglichen Ermittlungszweck verwendet, in denen wir

  • gesetzlich dazu verpflichtet sind (zum Beispiel bei gerichtlichen Erhebungen im Zuge der Aufklärung einer Straftat) oder
  • die von Ihnen angeforderte Leistung Ihren Wünschen entsprechend anders nicht erbracht werden kann (zum Beispiel Datenabfragen bei elektronischen Leistungen, die Sie elektronisch abgewickelt haben wollen, anstatt mit den Dokumenten persönlich im Amt vorbei zu kommen) oder
  • Ihre Zustimmung dazu haben.

Eine solche Zustimmung kann, bei der jeweiligen datenverarbeitenden Stelle, jederzeit schriftlich widerrufen werden. Sollte Ihnen diese Stelle nicht bekannt sein, nutzen Sie bitte das Kontaktformular BürgerInnen-Anliegen. Bei allen diesen Diensten wird Ihnen eine SSL-verschlüsselte gesicherte Verbindung (erkennbar an "https://" am Anfang der Adresszeile Ihres Browsers) angeboten, damit sichergestellt ist, dass kein Dritter im Internet diese Daten mitlesen kann.
Wir weisen darauf hin, dass wir die IP-Adresse und den Domänennamen von Besuchern unserer Webseiten automatisch erfassen und mit etwaigen Fehlersituationen verknüpfen. Diese Informationen müssen aus Gründen der Rechnersicherheit für die interne Systemadministration verarbeitet werden; anders könnte unsere Firewall, die vor unbefugtem Eindringen in unser System und damit auch die Daten unserer Kundinnen und Kunden schützt, nicht funktionieren. Überdies ist jeder Auftraggeber zum Ergreifen von Sicherheitsmaßnahmen verpflichtet.
Diese Informationen werden zusätzlich noch für rein statistische Auswertungen der Attraktivität unserer Seitenangebote verwendet, um für Sie unser Webangebot zu verbessern.

 
Verarbeitungsverzeichnis

Die Zwecke, Rechtsgrundlagen, Datenkategorien sowie Übermittlungsempfänger der Datenverarbeitungen der Stadt Graz sind im Datenverarbeitungsregister der Österreichischen Datenschutzbehörde dokumentiert.
Das Datenverarbeitungsregister bietet unter Angabe der Registernummer "DVR 0051853" allen Interessierten Online-Einsicht in die registrierten Verarbeitungstätigkeiten der Stadt Graz.

 
Elektronischer Datennachweis – Hinweis gemäß § 17 Abs. 2 E-Government-Gesetz

Zur Erledigung von Anträgen sind von den Antragstellerinnen bzw. Antragstellern zum Teil Nachweise aus öffentlichen elektronischen Registern (siehe näher unten) bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Seit 1. Jänner 2013 besteht die Möglichkeit, dass die Vorlage solcher Nachweise nicht mehr durch die Antragsteller erfolgt, sondern die zuständige Behörde eine Abfrage im jeweiligen öffentlichen elektronischen Register vornimmt. Dieser Vorgangsweise setzt voraus, dass die Antragsteller der Abfrage für das jeweilige Verwaltungsverfahren zustimmen. Die Zustimmung ersetzt in der Folge für das jeweilige Verfahren die Vorlage der jeweiligen Nachweise aus den öffentlichen Registern.

Im Falle einer Zustimmung müssen folgende Nachweise aus öffentlichen elektronischen Registern im jeweiligen Verwaltungsverfahren nicht an die zuständige Behörde übermittelt werden:

  • Auszug aus dem zentralen Gewerberegister
  • Auszug aus dem Wasserbuch
  • Firmenbuchauszug
  • Fischereibuch (Oberösterreich)
  • Grundbuchsauszug
  • Meldebestätigung
  • Strafregisterbescheinigung
  • Vereinsregisterauszug

Die Zustimmung ersetzt nicht die Bekanntgabe der verfahrensrelevanten Informationen, sondern lediglich die Vorlage der Dokumente, die diese Informationen bestätigen.
Sonstige im Einzelfall darüber hinaus erforderliche Nachweise, insbesondere solche aus nicht-öffentlichen Registern, sind auch im Falle einer Zustimmung von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller an die zuständige Behörde zu übermitteln. Welche Nachweise sonst erforderlich sind kann sich beispielsweise aus bestehenden Formularen ergeben.
Eine allfällige Zustimmung zur Abfrage aus den oben genannten öffentlichen elektronischen Registern durch die zuständige Behörde wäre gegenüber dieser schriftlich, etwa im Zuge der Übermittlung des Antrags via E-Mail oder im Postwege, abzugeben. Folgende Formulierung könnte verwendet werden: Ich stimme für das gegenständliche Verwaltungsverfahren der erforderlichen Datenermittlung, aus den öffentlichen elektronischen Registern, durch die zuständige Behörde zu (§ 17 Abs. 2 E-Government-Gesetz).
Abschließend weisen wir darauf hin, dass die Behörde gegebenenfalls zur Ansicht gelangen kann, dass Gebühren, welche den gewöhnlichen Verwaltungsaufwand übersteigen und im Zusammenhang mit Registerabfragen entstehen, von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zu tragen sind.

 
Amtsblatt der Stadt Graz – Hinweis gemäß § 101 Statut der Landeshauptstadt Graz

Verordnungen und gesetzlich vorgesehene Kundmachungen der Organe der Stadt werden vom Bürgermeister authentisch im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt Graz auf der Internetadresse www.graz.at verlautbart. Verlautbarungen im elektronisch geführten Amtsblatt mit verbindlichem Inhalt treten, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. In jeder Nummer des elektronisch geführten Amtsblattes ist dieser Tag angeführt. Bei Gefahr in Verzug können Verlautbarungen mit rechtsverbindlicher Wirkung auch durch Anschlag an der Amtstafel im Rathaus erfolgen.

 
Haftungsausschluss für Rechtsnormen

Bundes- oder landesrechtliche Gesetze und Verordnungen, die in dieser Website enthalten sind oder auf die mittels eines Links verwiesen wird und die nicht der Kundmachungspflicht im Amtsblatt der Stadt Graz unterliegen, werden auf der Internetseite www.graz.at lediglich in nichtauthentischer Form zum Zwecke der Information wiedergegeben und sind weder als Kundmachungen im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Kundmachungsbestimmungen gedacht noch als Kundmachung im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Kundmachungsbestimmungen aufzufassen. Es ist ausschließlich der Wortlaut der in den offiziellen Publikationsorganen kundgemachten Rechtsvorschriften verbindlich.
Die Website kann insbesondere die persönliche Beratung im konkreten Einzelfall nicht ersetzten. Durch die zur Verfügung gestellten Informationen wird kein wie immer geartetes Rechtsverhältnis zwischen den NutzerInnen und der Stadt Graz begründet.

 
Verantwortlicher nach DSGVO

Verantwortlicher für sämtliche Datenverarbeitungen im Zuständigkeitsbereich der des Magistrats Graz ist die Landeshauptstadt Graz.

 
Kontaktadresse des Verantwortlichen
Datenschutzbeauftragter der Stadt Graz

Dr. Walther Nauta, 8011 Graz, Hauptplatz 1
Tel. +43 316 872-2336 | E-Mail: datenschutzbeauftragter@stadt.graz.at

 
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